Erwägungsgrund 26 32015R2365
Um zu gewährleisten, dass Gegenparteien die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Verpflichtungen erfüllen und unionsweit einer vergleichbaren Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Aus diesem Grund sollten die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen nach der vorliegenden Verordnung bestimmte grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Adressaten, die bei ihrer Verhängung zu berücksichtigenden Kriterien, ihre Bekanntmachung, die wesentlichen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen sowie die Höhe von Geldbußen erfüllen. Zweckmäßigerweise sollten die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen auch bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zur Geltung kommen.