Erwägungsgrund 25 32015R2365
Zur Förderung der Kohärenz der Begriffe auf internationaler Ebene wird in der vorliegenden Verordnung gemäß dem FSB-Rahmenwerk der Begriff „Weiterverwendung“ („reuse“) verwendet. Das sollte jedoch nicht zu einem Widerspruch innerhalb des Besitzstands der Union führen, und insbesondere sollte es die Bedeutung des Begriffs „Wiederverwendung“ in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU unberührt lassen.