Erwägungsgrund 23 32015R2365
Obwohl der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Weiterverwendung in der vorliegenden Verordnung umfassender ist als der der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ändert die vorliegende Verordnung den Anwendungsbereich jener Richtlinie nicht, sondern sollte eher als Ergänzung dazu gesehen werden. Die Bedingungen, unter denen die Gegenparteien ein Recht auf Weiterverwendung und auf Ausübung dieses Rechts haben, sollten in keiner Weise den Schutz einschränken, den die Richtlinie 2002/47/EG für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung vorsieht. Vor diesem Hintergrund sollte ein Verstoß gegen die Transparenzanforderungen bei der Weiterverwendung nationale Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit oder die Folgen eines Geschäfts nicht berühren.