Erwägungsgrund 38 32015R2365
Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten oder von Transaktionsregistern sollte unter Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA, die EBA oder die EIOPA sollte unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen.