Erwägungsgrund 22 32018R1999
Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat gezeigt, dass Synergieeffekte mit der Berichterstattung im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte genutzt werden müssen und die Kohärenz mit dieser Berichterstattung gegeben sein muss, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Damit die Qualität der Emissionsmeldungen sichergestellt ist, müssen einheitliche Daten für Treibhausgasemissionen übermittelt werden.