Erwägungsgrund 66 32018R1999
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den allgemeinen Rahmen für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (Vorlage) zu ändern, um die Vorlage an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union anzupassen, die sich unmittelbar und konkret für die Beiträge der Union im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris ergeben, Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien zu berücksichtigen, grundlegende Anforderungen an das Inventarsystem der Union festzulegen und Register einzurichten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dabei sind erforderlichenfalls auch Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu berücksichtigen.