Erwägungsgrund 58 32018R1999
Behält ein Mitgliedstaat seinen Ausgangswert, gemessen über einen Zeitraum von einem Jahr, nicht bei, so sollte er innerhalb eines Jahres zusätzliche Maßnahmen treffen, um diese Lücke in seinem Ausgangsszenario zu schließen. Hat ein Mitgliedstaat bereits solche erforderlichen Maßnahmen ergriffen und die Lücke pflichtgemäß geschlossen, so sollte davon ausgegangen werden, dass er die verbindlichen Anforderungen seines Basisszenarios von dem Zeitpunkt an erfüllt, zu dem die entsprechende Lücke aufgetreten ist, und zwar sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.