Erwägungsgrund 45 32018R1999
Im Übereinkommen von Paris wird bekräftigt, dass die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte sowie die Gleichstellung der Geschlechter achten, fördern und berücksichtigen sollen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Aspekte der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter angemessen in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre langfristigen Strategien einbeziehen. Im Wege ihrer zweijährlichen Fortschrittsberichte sollten sie Informationen darüber vorlegen, wie die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zur Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt.