Erwägungsgrund 36 32018R1999
Die Mitgliedstaaten sollten Langfrist-Strategien mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren als Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprechend dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris im Kontext des Ziels des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, entwickeln und die Bemühungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellem Niveau, zur Erreichung einer langfristigen Reduktion der Treibhausgasemissionen und zum verstärkten Abbau dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Ziel der Union fortführen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Strategien offen und transparent ausarbeiten und sicherstellen, dass die Öffentlichkeit konkret an der Erstellung dieser Strategien mitwirken kann. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten und die langfristigen Strategien sollten aufeinander abgestimmt werden.