Erwägungsgrund 67 32018R1999
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte, integrierte Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer und über Versteigerungserlöse, Jahresberichte über geschätzte Treibhausgasinventare, Treibhausgasinventare sowie verbuchte Emissionen und verbuchten Abbau von Treibhausgasen, den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie, die nationalen Inventarsysteme, die Überprüfung der Inventare, das Unionssystem und die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen, und die Berichterstattung über Treibhausgaspolitiken, -maßnahmen und -projektionen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.