Erwägungsgrund 24 32018R1999
Die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Energieunion sollte durch eine Kombination aus Initiativen der Union und kohärenten nationalen Maßnahmen, die in integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, sichergestellt werden. In den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima sind Planungsvorschriften niedergelegt, die zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren. Da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergieeffekte und Wechselwirkungen zwischen den Politikbereichen wurden nicht ausreichend berücksichtigt, wodurch die Kosteneffizienz beeinträchtigt wurde. Die derzeit getrennten Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsmaßnahmen in den Bereichen Klima und Energie sollten daher so weit wie möglich zusammengeführt und integriert werden.