Erwägungsgrund 11 32019R0343
Am 18. Juni 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission zwei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH und des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass die Begriffe „Halsbonbon“ und „keelpastille“ in Deutschland („Halsbonbon“) bzw. in den Niederlanden („keelpastille“) als allgemeine Bezeichnung verwendet werden sollen.