Erwägungsgrund 33 32019R0343
Die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs sind der Meinung, der Begriff „tonic“ als Teil von „tonic water“, „Indian tonic water“ oder „chininhaltiges Tonic“ sei Teil einer verkehrsüblichen Bezeichnung des Getränks und falle damit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.