Erwägungsgrund 38 32019R0343
Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen (englischen) Bezeichnung „tonic“ gelten, wenn sie als Teil der beschreibenden Bezeichnung eines nichtalkoholischen kohlensäurehaltigen Getränks mit dem Bitterstoff Chinin in Form der Aromen FL 14.011, FL 14.152 oder 14.155 gemäß der Unionsliste der Aromen aus der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird. Der (englische) Begriff „tonic“ kann in der beschreibenden Bezeichnung durch „тоник“ (im Bulgarischen), „tonik“ (im Tschechischen und Slowakischen), „tónica“ (im Spanischen und Portugiesischen), „tonica“ (im Italienischen) oder „tonică“ (im Rumänischen) ersetzt werden.