Erwägungsgrund 14 32019R0343
Die Begriffe „Hustenbonbon“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“, „Brust-Caramellen“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Halsbonbon“, „keelpastille“, „hoestbonbon“, „rebuçados para a tosse“, und „cough drops“ fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da sie darauf hindeuten können, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.