Erwägungsgrund 32 32019R0343
Die zuständige griechische Behörde ist der Ansicht, bei dem Begriff „τονωτικό“ bzw. tonotiko (in lateinischer Umschrift) handle es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die zuständige griechische Behörde ist außerdem der Ansicht, dass für nichtalkoholische chininhaltige Getränke der Begriff „tonic“ als Bestandteil der verkehrsüblichen Bezeichnung des Lebensmittels in Griechenland traditionell weit verbreitet ist.