Erwägungsgrund 34 32019R0343
Die zuständige Behörde Frankreichs vertritt die Auffassung, der Begriff „tonique“ werde nicht für nichtalkoholische kohlensäurehaltige Getränke mit dem Bitterstoff Chinin verwendet.
Die zuständige Behörde Frankreichs vertritt die Auffassung, der Begriff „tonique“ werde nicht für nichtalkoholische kohlensäurehaltige Getränke mit dem Bitterstoff Chinin verwendet.