Erwägungsgrund 17 32019R0343
Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnungen „Hustenbonbon“ und „Brust-Caramellen“ in Deutschland und Österreich, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“ und „Hustenperle“ in Deutschland, „Hustenstopper“ und „Hustenzuckerl“ in Österreich, „keelpastille“ und „hoestbonbon“ in den Niederlanden, „rebuçados para a tosse“ in Portugal und „cough drops“ im Vereinigten Königreich gewährt werden, wenn sie im entsprechenden Mitgliedstaat für Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien und kalorienreduzierten Varianten auf Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet werden, die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen, Honig oder Malz enthalten.