Erwägungsgrund 6 32019R0343
Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag des österreichischen Fachverbands der Nahrungs- und Genussmittelindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass die Begriffe „Hustenbonbon“ und „Hustenstopper“ in Österreich als allgemeine Bezeichnungen verwendet werden sollen.