Erwägungsgrund 15 32019R0343
Allerdings wurde nachgewiesen, dass die Begriffe traditionell in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“), in Deutschland („Halsbonbon“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“), in Österreich („Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“), in den Niederlanden („keelpastille“, „hoestbonbon“), in Portugal („rebuçados para a tosse“) und im Vereinigten Königreich („cough drops“) im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnungen für eine Kategorie von Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder in zuckerfreien oder kalorienreduzierten Varianten auf der Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet werden, die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen (z. B. Menthol), Honig oder Malz enthalten.