Erwägungsgrund 8 32019R0343
Am 19. Mai 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission einen Antrag des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der Begriff „Brust-Caramellen“ in Deutschland und in Österreich als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.