Erwägungsgrund 22 32019R0343
Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung „kurkkupastilli/halspastill“ gewährt werden, wenn sie in Finnland für harte Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien oder kalorienreduzierten Varianten auf der Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet wird.