Erwägungsgrund 35 32022R1031
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern durch Maßnahmen in Bezug auf nicht erfasste Beschaffungen zu verbessern, ist es notwendig und angemessen, Regeln festzulegen, die von der Kommission bei Verfahren zu befolgen sind, wenn sie Untersuchungen über gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßliche Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt. Diese Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das für die Verwirklichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.