Erwägungsgrund 21 32022R1031
Eine Bewertungsanpassung sollte lediglich für die Zwecke der Bewertung der Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland angewandt werden. Eine derartige Maßnahme sollte nicht den Preis beeinflussen, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag zu zahlen ist. Beschließen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ihre Bewertung der Angebote auf einen Preis oder Kosten als einziges Zuschlagskriterium zu stützen, sollte das Niveau der Bewertungsanpassung deutlich höher angesetzt werden, um eine vergleichbare Wirksamkeit der IPI-Maßnahme zu gewährleisten.