Erwägungsgrund 25 32022R1031
Es ist wichtig, dass die IPI-Maßnahmen in der Union von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern einheitlich angewendet werden. Um den unterschiedlichen Verwaltungskapazitäten der öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten unter bestimmten strengen Anforderungen möglich sein, zu beantragen, dass eine begrenzte Liste von lokalen öffentlichen Auftraggebern von IPI-Maßnahmen ausgenommen wird. Bei der Überprüfung der Listen von lokalen öffentlichen Auftraggebern, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden, ist es von Bedeutung, dass die Kommission die besondere Situation dieser öffentlichen Auftraggeber unter anderem in Bezug auf die Bevölkerungszahl und die geografische Lage berücksichtigt. Diese Ausnahme könnte sich auch auf öffentliche Vergabeverfahren beziehen, die diese öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen ausführen können sollten.