Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI) (Text von Bedeutung für den EWR)
Um eine mögliche Umgehung einer IPI-Maßnahme zu verhindern, sollten erfolgreichen Bietern angemessene Verpflichtungen auferlegt werden. Diese Verpflichtungen sollten nur für Vergabeverfahren gelten, die einer IPI-Maßnahme unterliegen, sowie für Aufträge, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern deren Auftragswert einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet und sofern diese Rahmenvereinbarung einer IPI-Maßnahme unterliegt.
Erwägungsgrund 23 32022R1031Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen