Erwägungsgrund 13 32022R1031
Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Als Herkunft einer juristischen Person sollte das Land gelten, nach dessen Recht eine juristische Person gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt. Juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet oder anderweitig errichtet wurden, sollten nur dann als aus der Union stammend angesehen werden, wenn sie eine direkte und tatsächliche Verbindung zur Wirtschaft eines Mitgliedstaats haben. Um einer möglichen Umgehung einer Maßnahme im Rahmen des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) vorzubeugen, kann es erforderlich sein, die Herkunft von juristischen Personen, die unter ausländischer Kontrolle stehen oder sich in ausländischem Besitz befinden und die keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, nach dessen Rechtsvorschriften sie gegründet oder anderweitig errichtet wurden, auch unter Berücksichtigung anderer Faktoren zu bestimmen, etwa der Herkunft der Eigentümer oder anderer Personen, die einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausüben.