Erwägungsgrund 29 32022R1031
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, Zurücknahme, Aussetzung, Wiedereinsetzung oder Verlängerung einer IPI-Maßnahme sollte das Prüfverfahren angewandt werden, und die Kommission sollte von dem durch die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt werden. Da IPI-Maßnahmen unterschiedliche Auswirkungen auf die Märkte für öffentliche Aufträge oder Konzessionen der Union haben könnten, sollte das Ausschussverfahren für Entwürfe von Durchführungsrechtsakten, in denen der Ausschluss von Angeboten vorgesehen ist, angepasst werden, und in solchen Fällen sollte Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung finden.