Erwägungsgrund 22 32022R1031
IPI-Maßnahmen sollten für öffentliche Beschaffungsverfahren gelten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich Rahmenvereinbarungen und dynamischer Beschaffungssysteme. Wird ein Einzelvertrag im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, für das eine IPI-Maßnahme gilt, so sollten die IPI-Maßnahmen auch für diesen Einzelvertrag gelten. IPI-Maßnahmen sollten jedoch nicht für Aufträge gelten, die einen bestimmten Schwellenwert unterschreiten, damit der Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber insgesamt begrenzt wird. Um eine mögliche doppelte Anwendung von IPI-Maßnahmen zu vermeiden, sollten solche Maßnahmen nicht für Aufträge gelten, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, wenn beim Abschluss dieser Rahmenvereinbarung bereits IPI-Maßnahmen angewandt wurden.