Erwägungsgrund 27 32022R1031
Bei einer fehlerhafter Anwendung von IPI-Maßnahmen durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die sich negativ auf die Chancen von Wirtschaftsteilnehmern auswirkt, die das Recht haben, an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen, sollten die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates Anwendung finden. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sollten ein Nachprüfungsverfahren nach dem nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien anstrengen können, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise der Auffassung sind, dass ein Mitbewerber hätte ausgeschlossen werden müssen oder ein Angebot aufgrund der Anwendung einer IPI-Maßnahme hätte weiter hinten gereiht werden müssen. Die Kommission sollte auch über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG anzuwenden.