Erwägungsgrund 19 32022R1031
Wenn durch die Untersuchung das Vorliegen restriktiver Maßnahmen oder Praktiken bestätigt wird und die Konsultationen mit dem betreffenden Drittland nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu zufriedenstellenden Abhilfemaßnahmen führen, mit denen schwerwiegende und wiederkehrende Zugangsbeschränkungen für Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union wirksam beseitigt werden, oder wenn das betreffende Drittland die Aufnahme von Konsultationen ablehnt, sollte die Kommission gemäß dieser Verordnung eine IPI-Maßnahme in Form einer Bewertungsanpassung oder eines Ausschlusses von Angeboten ergreifen, wenn dies angemessen ist und sie der Auffassung ist, dass dies im Interesse der Union liegt.