Art. 40 32022R2473
Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die die Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe eine Ausgleichsregelung unterstützt, mit der Muschelzüchter für die vorübergehende Aussetzung der Ernte von Zuchtmuscheln entschädigt werden, wenn diese Aussetzung ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erfolgt.
Beihilfen gemäß Absatz 1 können nur gewährt werden, wenn die Schließung des eingestuften Erzeugungs- oder Umsetzgebiets gemäß Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der KommissionDurchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51 ). auf die Verbreitung von toxinproduzierendem Plankton oder auf das Vorhandensein von Biotoxine enthaltendem Plankton zurückzuführen ist, die die in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55 ). festgelegten Grenzwerte überschreiten, und sofern Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.
die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder
der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird.
Ausgleichszahlungen dürfen zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.
Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste infolge der betreffenden Maßnahmen. Von der berechneten Ausgleichszahlung sind etwaige nicht unmittelbar auf das Ereignis zurückzuführende Kosten abzuziehen, die andernfalls angefallen wären.
Die Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.