Art. 108 32023R2124
Fischereiaufwand
Beim Fang von Grundfischbeständen darf der Fischereiaufwand, den Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Grund- und pelagischen Langleinen sowie Stellnetzen im Fischereisperrgebiet gemäß Artikel 107 einsetzen, den Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Gebiet im Jahr 2008 nicht übersteigen.