Art. 112 32023R2124
Information
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres in elektronischem Format einen Bericht über die im Gebiet gemäß Artikel 107 betriebenen Fischereitätigkeiten.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung des Berichts über diese Fischereitätigkeiten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 138 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.