Art. 109 32023R2124
Fischereiaufzeichnungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 16. Februar 2012 in elektronischem Format eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die laut Fangaufzeichnungen im Jahr 2008 in dem Gebiet gemäß Artikel 107 und im GSA 7 gemäß Anhang I gefischt haben. Diese Liste enthält die Namen der Fischereifahrzeuge, ihre CFR-Nummer, den Zeitraum, in dem sie in dem Gebiet gemäß Artikel 107 fischen durften, und die Anzahl Tage, die jedes Fischereifahrzeug im Jahr 2008 im GSA 7 und insbesondere im Gebiet gemäß Artikel 107 verbracht hat.