Art. 98 32023R2124
Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Schutz gegen Fischereitätigkeiten auf Knorpelfischarten gemäß Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers.
Knorpelfischarten, die unter Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers fallen, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft oder feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
Soweit möglich, lassen Fischereifahrzeuge, welche die unter Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers fallenden Knorpelfischarten unbeabsichtigt gefangen haben, diese unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.