Erwägungsgrund 20 32023R2418
Da das Instrument darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, gilt für eine Förderung durch das Instrument die Bedingung, dass gemeinsame Beschaffungsaufträge Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern erteilt werden, die in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind und nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kontrolle über einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer als Möglichkeit verstanden werden, durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar einen entscheidenden Einfluss auf einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auszuüben. Zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten sollten sich zudem die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an dieser Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Untersauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden.