Erwägungsgrund 26 32023R2418
Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sollten einen Beschaffungsbeauftragten benennen, der in ihrem Namen ein gemeinsames Beschaffungsvorhaben durchführt. Bei dem Beschaffungsbeauftragen sollte es sich um eine Vergabebehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, um die Europäische Verteidigungsagentur oder eine internationale Organisation handeln.