Erwägungsgrund 32 32023R2418
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates können in überseeischen Ländern oder Gebieten niedergelassene Personen und Rechtsträger vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Instruments und der möglichen Regelungen, die für den mit dem jeweiligen überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.