Erwägungsgrund 33 32023R2418
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind Verteidigungsgüter als Güter zu verstehen, die gemäß den dort in Artikel 2 festgelegten Bestimmungen unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, insbesondere als die Arten von Produkten, die in der Entscheidung 255/58 des Rates vom 15. April 1958 angenommenen Liste von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aufgeführt sind. Diese Liste enthält ausschließlich Produkte, die speziell zu militärischen Zwecken konzipiert, entwickelt und hergestellt werden. Es handelt sich jedoch um eine allgemein gehaltene Liste, die unter Berücksichtigung der sich weiterentwickelnden Technologie, Beschaffungspolitik und militärischen Anforderungen, die die Entwicklung neuer Arten von Produkten nach sich ziehen, beispielsweise auf der Grundlage der gemeinsamen Militärgüterliste der Union, weit auszulegen ist. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte der Begriff „Verteidigungsgüter“ auch so verstanden werden, dass er Produkte umfasst, die zwar ursprünglich für zivile Zwecke konzipiert wurden, später aber für militärische Zwecke angepasst werden, um als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.