Erwägungsgrund 21 32023R2418
Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass an einer durch das Instrument unterstützten Maßnahme beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte ein Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer mit Sitz in der Union oder einem assoziierten Land, der von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, als an der gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligter Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer teilnehmen können, sofern strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, auch im Hinblick auf die Stärkung der EDTIB erfüllt sind.