Erwägungsgrund 34 32023R2418
Nach Artikel 4 Absatz 2 EUV fällt die nationale Sicherheit in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst die Einzelheiten für den Schutz von Verschlusssachen für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.