Erwägungsgrund 22 32023R2418
Die Verfahren und Verträge für gemeinsame Beschaffungen sollten überdies auch die Anforderung enthalten, dass das Verteidigungsgut keiner Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegt, durch die die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Nutzung dieses Verteidigungsguts eingeschränkt würde. In dringenden Fällen, in denen die Kapazitäten der EDTIB zur Schließung der besonders drängenden und kritischen Lücken in den Beständen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen oder die EDTIB die notwendigen Verteidigungsgüter nicht in einem entsprechenden zeitlichen Rahmen bereitstellen kann, sollte diese Anforderung nicht gelten, wenn die beschafften Güter vor dem 24. Februar 2022 bei den Streitkräften einer Mehrheit der an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten in Gebrauch waren. Gilt diese Ausnahmeregelung, so sollten die an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Länder prüfen, ob die Komponenten, die die Beschränkung bedingen, durch beschränkungsfreie Komponenten aus der Union oder assoziierten Drittländern ersetzt werden können.