Erwägungsgrund 28 32023R2418
Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die vorliegende Verordnung sieht jedoch spezifischere Anforderungen an die Förderfähigkeit vor. In der Richtlinie 2009/81/EG ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen können, in den Auftragsunterlagen Anforderungen an den Schutz der Versorgungssicherheit oder der Informationssicherheit festzulegen. Die vorliegende Verordnung baut auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG auf und begründet für den Beschaffungsbeauftragten die Verpflichtung, Anforderungen an die Förderfähigkeit in die Auftragsunterlagen aufzunehmen. Diese Verpflichtungen sollten Vorrang vor entgegenstehenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und der assoziierten Länder haben, in dem der betreffende Beschaffungsbeauftragte niedergelassen ist.