Erwägungsgrund 27 32023R2418
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine haben sich die Bedingungen auf dem Verteidigungsmarkt, an den sich die EDTIB unter starken zeitlichen Zwängen anpassen muss, drastisch geändert. Angesichts der Dringlichkeit und der Bedeutung dieser Anpassung sowie der drohenden weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts und der Lieferketten für einschlägige Verteidigungsgüter sind umgehend Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Aufnahme der Zusammenarbeit für eine gemeinsame Beschaffung geboten, um ein deutliches Signal an den Markt und die EDTIB zu senden. Deshalb sollte eine frühzeitige finanzielle Unterstützung durch die Union möglich sein. Abweichend von Artikel 193 der Haushaltsordnung sollte daher im Finanzierungsbeschluss die Möglichkeit bestehen, Finanzbeiträge für Maßnahmen vorzusehen, die sich auf einen Zeitraum ab dem 24. Februar 2022 erstrecken, selbst wenn sie vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags begonnen haben, sofern sie nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung beendet wurden.