Erwägungsgrund 32 32024R1028
Ferner sollten Gastgeber mit Einheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung Daten und Belege, die sie bereits bei der ersten Registrierung eingereicht haben, wiederverwenden dürfen, wodurch der Befolgungsaufwand für Gastgeber reduziert wird. Diese Funktion könnte durch die Nutzung der Infrastruktur des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 der Kommission eingerichteten technischen Systems zur einmaligen Erfassung bereitgestellt werden.