Erwägungsgrund 8 32024R1028
Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten für Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, die es Gästen ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen. Daher sollten Internetseiten oder andere elektronische Mittel der Verbindung zwischen Gastgebern und Gästen ohne weitere Rolle beim Abschluss direkter Transaktionen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Für Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ohne Entgelt (beispielsweise Online-Plattformen für den Tausch von Wohnstätten) vermitteln, sollten diese Vorschriften nicht gelten, es sei denn, die besondere Art ihrer Ausgestaltung zieht ein Entgelt, einschließlich jeder Art wirtschaftlichen Ausgleichs, nach sich.