Erwägungsgrund 5 32024R1028
Diese Verordnung soll nicht die Einhaltung von Zoll- oder Steuervorschriften sicherstellen und wirkt sich nicht auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei Straftaten aus. Dementsprechend wirkt sie sich nicht auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Union in diesen Bereichen oder auf Instrumente des Unions- oder nationalen Rechts aus, die gemäß dieser Zuständigkeit für den Zugang, den Austausch und die Nutzung von Daten in diesen Bereichen erlassen wurden. Daher sollte die mögliche zukünftige Nutzung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung verarbeitet wurden, zu Zwecken der Strafverfolgung oder für Steuer- oder Zollzwecke im Einklang mit Unions- und nationalem Recht stehen.