Erwägungsgrund 26 32024R1028
Tätigkeitsdaten sind auch für die Erstellung amtlicher Statistiken von Bedeutung. Diese Daten sollten — zusammen mit den durch die Gastgeber gemäß einem Registrierungsverfahren neben der Registrierungsnummer bereitgestellten Informationen — zur Erstellung von Statistiken im Einklang mit den Anforderungen, die für andere Dienstleister im Beherbergungssektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik gelten, monatlich an die nationalen und gegebenenfalls die regionalen statistischen Ämter sowie an Eurostat übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die nationale Stelle benennen, die für die Übermittlung der Daten verantwortlich ist. Die zuständigen Behörden sollten die Tätigkeitsdaten — mit Ausnahme jeglicher Daten, die die Identifizierung von einzelnen Einheiten oder Gastgebern ermöglichen, wie etwa Registrierungsnummern, genauen Anschriften und URLs — mit Einrichtungen und Personen austauschen können, wenn dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- oder Analysetätigkeiten oder zur Konzeption neuer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen könnten die Tätigkeitsdaten über sektorspezifische Datenräume zur Verfügung gestellt werden, wenn diese eingerichtet sind.