Erwägungsgrund 23 32024R1028
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Datenaustauschs zu gewährleisten und die Interoperabilität der einheitlichen digitalen Zugangsstellen auf nationaler Ebene zu fördern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit diese auf dieser Grundlage gegebenenfalls die geltenden Normen und Anforderungen an die Interoperabilität festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer vorbereitenden Arbeit als Teil der Arbeit im Rahmen der Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ gegebenenfalls angemessene Konsultationen zu bestimmten Punkten durchführt.